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Ferienwohnug Rheinzabern

Gastaufnahmevertrag (Beherbergungsvertrag

Wie immer im Leben geht es auch bei der Zimmerreservierung nicht ohne rechtliche Regelung.
Die vom Gast veranlasste und vom Beherbergungsbetrieb angenommene Zimmerreservierung begründet
zwischen beiden ein Vertragsverhältnis, den so genannten Gastaufnahmevertrag (Beherbergungsvertrag),
der wie alle Verträge von beiden Vertragspartnern einzuhalten ist.

Nach dem Gesetz und ständiger Rechtsprechung beinhaltet er unter anderem folgende Regelungen:

1 . Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und
     zugesagt oder falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war,
     bereitgestellt worden ist.

2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur
    Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag
    abgeschlossen ist.

3. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Gast Schadenersatz zu leisten, wenn das
    zugesagte Zimmer nicht bereitgestellt wird.

4. Der Gast ist verpflichtet, den um die ersparten Aufwendungen verminderten
    Preis zu bezahlen - nach allgemeinen Erfahrungen betragen die Einsparungen
    bei Ferienwohnungen 10% des Preises - wenn er die vertraglich vereinbarten
    Leistungen nicht in Anspruch nimmt.

5. Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch
    genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben.

6. Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des
    Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.



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